In Allgemein

Einmal gute Nachrichten vom Bundesfinanzhof zum steuerlichen Freibetrag bei einer Betriebsfeier und daher eine nicht alltägliche Meldung von unser Seite:

Für eine Betriebsfeier gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung. In zwei neuen Entscheidungen hat der BFH seine Rechtsprechung zu der Frage fortentwickelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen bzw. einer Betriebsfeier zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss führt und welcher Freibetrag hier gilt. Hiernach sind die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung bei der Berechnung der 110 €-Grenze nicht zu berücksichtigen. Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass der auf eingeladene Familienangehörige entfallende Kostenanteil NICHT in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen ist. (BFH, Urteile v. 16.5.2013 – VI R 94/10 und VI R 7/11; veröffentlicht am 9.10.2013).

Beide Entscheidungen machen es Ihnen und uns leichter. Im ersten Fall darf steuerlich nur angerechnet werden, was die Teilnehmer unmittelbar konsumieren z.B. Essen, Getränke, Darbietungen etc. Eingerechnet werden dürfen somit in die 110 EUR (brutto) Berechnungsgrundlage aber nicht Location, Shuttleservice, Agentur- oder Personalkosten etc. Im zweiten Fall ist der auf die Familienangehörige entfallende Aufwand den Arbeitnehmern nicht zuzurechnen. Daher werden wir auch, wenn es von Ihnen gewünscht ist, das in der Rechnungsstellung genauso berücksichtigen. Schlecht fürs Finanzamt gut für uns alle.

Wir freuen uns daher auf ein tolles neues Eventjahr mit Ihnen. Kontaktieren Sie uns gerne!